Die Betreuung 

Betreuen statt entmündigen!

 

Das alte Recht der Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft für Volljährige wurde am 01.01.1992 durch das neue Betreuungsrecht (BGB § 1901 ) ersetzt.

 

Jeder Mensch kann vorsorgen !

 

Solange es einem gut geht, fällt es oft schwer sich vorzustellen, dass sich dieser Zustand eines Tages ändern könnte.

Denn Sie können mit zunehmendem Alter, aufgrund körperlicher Einschränkungen, oder infolge eines Unfalls, einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in die Situation kommen Ihre persönlichen, wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein und ohne Unterstützung regeln zu können.

 

Ihr Lebensgefährte, Ihre Angehörigen oder Ihre Freunde könnten in einem solchen Fall keine rechtsverbindlichen Entscheidungen für Sie treffen oder Sie gesetzlich vertreten. Sie sind nicht automatisch bevollmächtigt.

 

Sorgen Sie vor.

Mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht  

(BGB § 1901 c) die Sie einer Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts-und/oder Einwilligungsunfähigkeit für bestimmte Bereiche erteilen.

 

Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll, wenn es keine Person gibt, der Sie eine (Vorsorge-) Vollmacht erteilen wollen bzw. können.

 

Oder wenn Sie die Regelung Ihrer Angelegenheiten einer gerichtlichen Kontrolle unterstellen wollen.

Denn das Vormundschaftsgericht bestellt den Betreuer und kontrolliert seine Handlungen.

(Betreuungsverfahren)

 

Ob es sich um Schriftverkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten, einem gemeinsamen Besuch bei der Schuldnerberatungsstelle oder einem Beratungsgespräch im häuslichen Umfeld handelt, im Mittelpunkt der Vertretung steht nach dem Betreuungsrecht "der Wille und das Wohl" des Betroffenen.

Rechtliche Vertretung orientiert sich an der Lebensplanung, den Wünschen und Kompetenzen des Betroffenen. Gemeinsame Betreuungsplanung ist dabei sehr wichtig um die vereinbarten Ziele umzusetzten.

Bereuung ist Vertretung in sozialen und rechtlichen Belangen. Sie wird immer zeitlich begrenzt.

Die Dauer der Betreuung ist abhängig von der Situation des betreuten Menschen und seinen gewonnenen Fähigkeiten.

Der Betroffene hat immer das Recht die Aufhebung der Betreuung beim Amtsgericht zu beantragen.

Es gibt keine rechtlichen Betreuungen gegen den freien Willen.

 

Sorgen Sie selber vor !

 

Überlegen Sie beizeiten wer Ihre Angelegenheiten regeln, Ihre Interessen vertreten soll, für den Fall das Sie es selber nicht können.

 

In Form einer Vorsorgevollmacht ( BGB § 1901 c ) oder einer Betreuungsverfügung.

Häufig ist eine Patientenverfügung ( BGB § 1901 a ) eine Ergänzung zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.  

 

 

Kontakt:
Das Betreuungsbüro

Bahnhofstr.1

24966 Sörup


S. Schindler + A. Paulsen 

Tel.:04635 / 29 36 94

Fax: 04635 / 29 36 95

info@das-betreuungsbuero.de 

S. Jäckel 

Tel.: 04635 / 29 24 49 7

jaeckel-betreuungsbuero@t-online.de

W. Jensen

Tel.: 04635 / 29 24 49 6

jensen-betreuungsbuero@t-online.de

S. Jäckel + W. Jensen

Fax: 04635 / 29 24 49 6






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